Dieser Artikel wurde letzmalig am 29.01.2021 aktualisiert.
Für weitere Details empfehlen wir Ihnen folgende Informationen.
- Corona-Verordnung Baden-Württemberg ›
- Aktuelle Corona-Regelungen für Bayern ›
- Aktuelle SARS Cov2-Arbeitsschutzverordnung (Hinweis: Diese wird bis 10. September 2021 verlängert) ›
Inhalte dieser Seite zur Schnellnavigation
- Kontaktliste Baustelle (Update vom 05.11.2020)
- Arbeitsstättenverordnung – Sanitärräume (Update vom 29.01.2021)
- Reinigung von Toiletten und Toilettenräumen (Update vom 14.04.2020)
- Handhygiene (Update vom 07.04.2020)
- Infektionsschutzmaßnahmen für Sammelunterkünfte (Update vom 16.04.2020)
Kontaktliste Baustelle (Update vom 05.11.2020)
Wichtig ist für Sie zu wissen, dass seit dem 30.03.2020 auf den Baustellen eine Kontaktliste vorhanden sein muss. Hierin sind die Kontaktdaten aller Beschäftigten, die die Baustelle betreten und verlassen zu erfassen. Die Liste muss jederzeit auf Anfrage für die Behörden zugänglich und verfügbar sein.
Arbeitsstättenverordnung - Sanitärräume (Update vom 29.01.2021)
Eine Baustelle ist eine Arbeitsstätte im Sinne der Arbeitsstättenverordnung. Als Bauherr sind sie Betreiber dieser Arbeitsstätte und somit auch Adressat der Arbeitsstättenverordnung.
Daraus ergeben sich schon immer einige Anforderungen, welche Sie auf ihrer Baustelle umsetzen müssen. Sie müssen in Abhängigkeit der Beschäftigtenzahl eine ausreichende Menge an Waschgelegenheiten und Toiletten vorhalten. Die genauen Anforderungen sind in der ASR A4.1 „Sanitärräume“ enthalten.
Diese können Sie hier einsehen:
Anforderungen für Sanitärräume (Weblink) ›
Darüber hinaus gibt es eine Zusammenfassung in den Bausteinen der BG Bau unter diesem Link als PDF-Datei zum Download:
Baustein BG Bau A025 Sozialräume auf Baustellen (Sitelink) ›
Nachfolgend erhalten Sie eine Übersicht der Anforderungen:
- Sanitärräume für Männer und Frauen getrennt einrichten oder eine getrennte Nutzung ermöglichen.
- Sanitärräume ausreichend belüften und bis mindestens 21°C beheizbar einrichten.
- Zahl der Sanitäreinrichtungen entsprechend der Zahl der Beschäftigten nach Tabelle 1.
Reinigung von Toiletten und Toilettenräumen (Update vom 14.04.2020)
In der für Baden-Württemberg verbindlichen Pressemitteilung PM 85 „Arbeitsschutzmaßnahmen auf Baustellen“ der Landesregierung wird eine tägliche Reinigung der Pausenräume und deren Oberflächen gefordert. Anbei der zitierte Wortlaut aus der Pressemitteilung 85: „Es ist sicherzustellen, dass Pausenräume oder -bereiche über leicht zu reinigende Oberflächen verfügen, die täglich gereinigt werden.“
Darüber hinaus finden Sich schon immer weitere Angaben in der ASR A4.1 unter dem Kapitel 8.1, Abs. 2. „Abweichend von Punkt 5.1 Absatz 3 Satz 2 müssen bei täglicher Nutzung Toilettenräume mindestens zweimal wöchentlich gereinigt werden. Die Toiletten in den Toilettenräumen wie auch mobile, anschlussfreie Toilettenkabinen sollen bei täglicher Nutzung täglich gereinigt werden.“
Technische Regeln für Arbeitsstätten – Sanitärräume (PDF) »
Es ist daher naheliegend, dass nicht nur die Toiletten in den Toilettenräume sondern auch die Waschgelegenheiten sowie die Toilettenräume einer täglichen Reinigung zu unterziehen sind. Anschlussfreie Toilettenkabinen (Dixi) sind ebenfalls täglich zu reinigen.
Bitte stellen Sie als Bauherr und Bauleitung die Umsetzung dieser Maßnahmen auf Ihren Baustellen sicher.
Handhygiene (Update vom 07.04.2020)
Die richtige Handhygiene ist derzeit das wichtigste auf unseren Baustellen. Wir haben Ihnen auf unserer Internsetseite einen Aushang „Richtiges Hände waschen“ zur Verfügung gestellt. Bitte drucken Sie diesen aus und bringen den Aushang an entsprechender Stelle an.
Infektionsschutzmaßnahmen für Sammelunterkünfte (Update vom 16.04.2020)
Für die Unterbringung in Sammelunterkünften sind möglichst kleine, feste Teams festzulegen, die auch zusammenarbeiten.
Diesen Teams sind nach Möglichkeit eigene Gemeinschaftseinrichtungen (Sanitärräume, Küchen, Gemeinschaftsräume) zur Verfügung zu stellen, um zusätzliche Belastungen durch schichtweise Nutzung und notwendige Reinigung zwischen den Nutzungen durch die einzelnen Teams zu vermeiden.
Grundsätzlich ist eine Einzelbelegung von Schlafräumen vorzusehen. Eine Mehrfachbelegung von Schlafräumen ist grundsätzlich nur für Partner bzw. enge Familienangehörige statthaft.
Es sind zusätzliche Räume zur frühzeitigen Isolierung infizierter Personen vorzusehen. Unterkunftsräume sind regelmäßig und häufig zu lüften und zu reinigen. Für Küchen in der Unterkunft sind Geschirrspüler vorzusehen, da die Desinfektion des Geschirrs Temperaturen über 60°C erfordert. Ebenso sind Waschmaschinen zur Verfügung zu stellen oder ist ein regelmäßiger Wäschedienst zu organisieren.
Hinweis: Diese Informationen stammen aus dem am 16.04.2020 verabschiedeten „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard“ vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Das vollständige Dokument erhalten Sie hier zum Download (pdf) ›
Kommen Sie mit Ihren Fragen auf uns zu, die MrSICHER-Experten beraten Sie gerne und kompetent und stehen Ihnen unter Telefon 07381 93269-0 oder per E-Mail Kontakt@MrSICHER.de zur Verfügung.
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