ÑBeim Auf- und Abbau von Massivbauelementen größer 10 Tonnen.
#
ÈBei mehr als einem Gewerk auf der Baustelle.
#
ÓBei mehr als 7 Meter Absturzhöhe oder Baugruben und Gräben mit einer Tiefe von mehr als 5 Meter.
#
ÖBei Vorhandensein von Gefahrstoffen oder Altlasten.
Beispielsweise Asbest, KMF, PAK, ...
#
Nach Baustellenverordnung [BaustellV] haben Sie als Veranlasser eines Bauvorhabens folgende Verantwortungen und Pflichten, bei denen Sie MRSICHER Titel aktiv und beratend unterstützen kann.
Berücksichtigung allgemeiner Grundsätze des Arbeitsschutzgesetzes
Einhaltung von Sicherheits- & Gesundheitskonzepten und der allgemeiner Arbeitsschutzpflichten bereits während der Planungsphase des Bauvorhabens.
Ihre Vorteile:
- Bereits in der Ausschreibung können notwendige und eventuell auch gemeinsam nutzbare Einrichtungen berücksichtigt werden.
- Weniger Terminverzugsrisiken durch krankheits- und unfallbedingte Ausfälle von Baustellenarbeitern.
Übermittlung einer Vorankündigung an die zuständigen Behörden
Ab einer gewissen Größe des Bauvorhabens ist eine Vorankündigung an die zuständige Behörde (in der Regel Gewerbeaufsichtsamt / Amt für Arbeitsschutz) zu übermitteln. Diese ist zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle einzureichen und offen auf der Baustelle auszuhängen.
Ihre Vorteile:
- Durch die Vorankündigung und die eingereichten Unterlagen sind keine Verzögerungen durch eventuellen Baustopp durch Behörden zu erwarten.
- Keine Bußgelder aufgrund nicht erstellter Vorankündigung (Bußgeld bis 5.000 €)
Bestellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordinators
Ab einer bestimmten Baustellengröße, oder wenn mehrere Gewerke gleichzeitig oder nacheinander auf der Baustelle tätig sind, ist die Bestellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordinators (SiGeKo) Pflicht. Dieser muss über fundierte Kenntnisse baufachlicher und arbeitsschutzfachlicher Vorschriften sowie spezielle Koordinatorenkenntnisse verfügen.
Die Aufgaben des SiGeKo sind die Koordination des Einsatzes von verschiedenen Gewerken auf einer Baustelle sowie die Festlegung und Überprüfung von Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz.
Ihre Vorteile:
- Reduzierung der Bauzeit durch optimierte Bauabläufe.
- Unfallgefahren und dadurch entstehende Bauverzögerungen werden minimiert.
- Senkung der Haftung durch den Einsatz qualifizierter Fachkräfte bei der Planung und Überwachung der Arbeitsschutz- und Gesundheitsschutzmaßnahmen.
Erarbeitung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans
Bei größeren Baustellen oder wenn gefährliche Arbeiten durchgeführt werden, muss ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan) erstellt werden. Dieser muss Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen bei der Zusammenarbeit mehrerer Gewerke und zur gemeinsamen Nutzung von sicherheitstechnischen Einrichtungen enthalten.
Ihre Vorteile:
- Bei einem sauber geplanten und überwachten Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept ist kein Baustopp durch Behörden zu erwarten.
- Minimierung der Unfallgefahr und damit verbundene Bauverzögerungen.
- Kostenreduktion durch geplante gemeinsame Nutzung sicherheitstechnischer Einrichtungen.
Planung und Erstellung von Unterlagen zur sicheren Durchführung späterer Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten
Bereits vor der Ausschreibung des Bauprojektes ist eine Planung der später zu erwartenden Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten durchzuführen und festzuschreiben. Diese muss eine Gefährdungsbeurteilung und die nötigen sicherheitstechnischen Einrichtungen enthalten.
Ihre Vorteile:
- Senkung der späteren Instandhaltungs- und Wartungskosten durch optimierte Handlungsanweisungen bzw. bauliche Berücksichtigung dieser.
- Günstigere laufende Kosten z.B. bei der Fassaden- und Glasreinigung durch bereits in der Bauphase berücksichtigte Sicherheitseinrichtungen.
- Vermeidung von Unfällen bei späteren Arbeiten an der baulichen Anlage
Kommen Sie mit Ihren Fragen auf uns zu, die MrSICHER-Experten beraten Sie gerne und kompetent und stehen Ihnen unter Telefon 07381 93269-0 oder per E-Mail Kontakt@MrSICHER.de zur Verfügung.
Weitere Informationen zu Baustellensicherheit finden Sie in der Rubrik
Baustellensicherheit ›.
Die MrSICHER BaustellV-Broschüre als PDF ansehen:
Der richtige SiGeKo für Ihre Baustelle ›
Aufgaben und Pflichten nach Baustellenverordnung
Baustellenbedingungen | Berücksichtigung allg. Grundsätze nach § 4 ArbSchG bei der Planung |
Vorankündigung beim Gewerbe- aufsichtsamt oder Amt für Arbeitsschutz |
SiGe-Koordinator | SiGePlan | Unterlagen zu späteren Ar- beiten am Objekt (§ 3 Abs. 2 Nr 3. BaustellV) |
||
Arbeitnehmer | Umfang und Art der Arbeiten | ||||||
eines Arbeitgebers 1) | bis | 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte gleichzeitig |
ja | nein | nein | nein | nein |
500 Personentage | |||||||
über | 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte gleichzeitig | ja | ja | nein | nein | nein | |
500 Personentage | |||||||
mehrerer Arbeitgeber | bis | 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte gleichzeitig ohne gefährliche Arbeiten 2) |
ja | nein | ja | nein | ja |
500 Personentage ohne gefährliche Arbeiten 2) |
|||||||
bis | 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte gleichzeitig mit gefährlichen Arbeiten 2) |
ja | nein | ja | ja | ja | |
500 Personentage mit gefährlichen Arbeiten 2) | |||||||
über | 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte gleichzeitig unabhängig von gefährlichen Arbeiten 2) |
ja | ja | ja | ja | ja | |
500 Personentage unabhängig von gefährlichen Arbeiten 2) |
Quelle | Landratsamt Reutlingen (www.kreis-reutlingen.de)
- Der Einsatz von Nach- / Subunternehmen wird gleichbehandelt wie der Einsatz von mehreren Arbeitgebern.
- Besonders gefährliche Arbeiten im Sinne des § 2 Abs. 3 und Anhang II BaustellV sind:
- Arbeiten, bei denen die Beschäftigten der Gefahr des Versinkens, des Verschüttetwerdens in Baugruben oder in Gräben mit einer Tiefe von mehr als 5 m oder des Absturzes aus einer Höhe von mehr als 7 m ausgesetzt sind
- Arbeiten, bei denen die Beschäftigten explosionsgefährlichen, hochentzündlichen, krebserzeugenden (Kategorie 1 oder 2), erbgutverändernden, fortpflanzungsgefährdenden oder sehr giftigen Stoffen und Zubereitungen im Sinne der Gefahrstoffverordnung oder biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 und 4 im Sinne der Richtlinie 90/679/ EWG des Rates vom 26. November 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABI. EG Nr. L 374 S. 1) ausgesetzt sind
- Arbeiten mit ionisierenden Strahlungen, die die Festlegung von Kontroll- oder Überwachungsbereichen im Sinne der Strahlenschutz- sowie im Sinne der Röntgenverordnung erfordern
- Arbeiten in einem geringeren Abstand als 5 m von Hochspannungsleitungen
- Arbeiten, bei denen die unmittelbare Gefahr des Ertrinkens besteht
- Brunnenbau, unterirdische Erdarbeiten und Tunnelbau
- Arbeiten mit Tauchgeräten
- Arbeiten in Druckluft
- Arbeiten, bei denen Sprengstoff oder Sprengschnüre eingesetzt werden
- Aufbau oder Abbau von Massivbauelementen mit mehr als 10 t Einzelgewicht